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2018_10_15_Pflege_Empfehlungen_nach_13_Abs__4_SGB_XI.pdf 280,45KB
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1000 Titel
  • Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 13 Absatz 4 Satz 5 SGB XI zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe sowie der Erstattung der Kosten für diese Leistungen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers vom 10.04.2018
1000 Verantwortlich
  • GKV-Spitzenverband, Bundesarbeitsgemeinschaft der Überörtlichen Träger der Sozialhilfe
1000 Autor/in
  1. GKV-Spitzenverband |
  2. Bundesarbeitsgemeinschaft der Überörtlichen Träger der Sozialhilfe |
1000 Katalog Id
  • HT020833607
1000 Erscheinungsort Berlin
1000 Verlag GKV-Spitzenverband
1000 Art der Datei
1000 Publikationstyp
  1. Leitlinien / Normschriften |
  2. Monografie |
1000 Sprache der Publikation
1000 Abstract/Summary
  • Wichtige Zielstellung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 ist es, den Menschen mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen in den Mittelpunkt zu stellen. "Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen vermieden werden." 4 Diese Zielstellung wird auch im Dritten Pflegestärkungsgesetz mit der Neuformulierung des § 13 Abs. 4 SGB XI aufgegriffen, auf die § 91 Abs. 3 SGB IX neu verweist. Beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Leistungserbringung mit Zustimmung des Leistungsberechtigten "wie aus einer Hand" durch Vereinbarungen beider Leistungsträger zu gewährleisten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind dabei nach der Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Aufgabe der nachfolgenden Empfehlung ist es, für eine bundesweit einheitliche Umsetzung das Nähere zu den Modalitäten der Übernahme und Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers auszuführen. Dabei kommt dem Träger der Eingliederungshilfe als verfahrensführendem Träger und Ansprechpartner für den Leistungsberechtigten eine zentrale Rolle zu. Zur frühzeitigen Vorbereitung der Vereinbarung ist die Pflegekasse in das hierfür entscheidende Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren und die dort stattfindende Verhandlung mit den leistungsberechtigten Personen beratend einzubeziehen. [...]
1000 Sacherschließung
ddc 610 Medizin und Gesundheit
1000 DOI 10.4126/FRL01-006425712 |
1000 Dateien
1000 Umfang
  • 1 Online-Ressource (15 Seiten)
1000 Objektart monograph
1000 Beschrieben durch
1000 @id frl:6425712.rdf
1000 Erstellt am 2021-02-18T07:43:37.863+0100
1000 Erstellt von 25
1000 beschreibt frl:6425712
1000 Bearbeitet von 25
1000 Zuletzt bearbeitet Tue Apr 23 07:12:53 CEST 2024
1000 Objekt bearb. Thu Feb 18 07:44:47 CET 2021
1000 Vgl. frl:6425712
1000 Oai Id
  1. oai:frl.publisso.de:frl:6425712 |
1000 Identisch zu
1000 Sichtbarkeit Metadaten public
1000 Sichtbarkeit Daten public
1000 Beschrieben durch
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1000 Bestand
1000 Lobid

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